RICHTLINIEN & ZULASSUNGEN

SCIP — Meldepflicht für SVHCs in Erzeugnissen nach der Abfallrahmenrichtlinie

Symbolbild für SCIP ECHA-Datenbank und SVHC-Meldepflichten in Erzeugnissen.

SCIP (Substances of Concern in Products) ist eine Datenbank der ECHA, in der Unternehmen seit Januar 2021 Erzeugnisse mit SVHC-Gehalten über 0,1 % w/w melden müssen. Die Meldepflicht ergibt sich aus der Abfallrahmenrichtlinie — nicht aus REACH.

Aktualisiert 20. Juli 2026
+49 89 846 054

Was ist SCIP?

SCIP (Substances of Concern in Products as such or in complex objects — Products) ist eine Datenbank der ECHA (European Chemicals Agency), die auf der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung beruht.

Ziel ist es, Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) in Produkten über den gesamten Lebenszyklus bis zur Abfallphase zugänglich zu machen — damit Recyclingunternehmen und Abfallverwerter wissen, was in den Materialien enthalten ist.

SCIP ist seit dem 5. Januar 2021 operativ.

Wichtig: SCIP ist ein eigenständiges Instrument der Abfallrahmenrichtlinie. Es ergänzt die REACH-Kandidatenlisten-Pflicht (Art. 33), ist aber rechtlich unabhängig davon.

+49 89 846 054

Wer muss SCIP-Meldungen abgeben?

Akteur
Pflicht
Lieferanten von Erzeugnissen in der EU
Meldepflicht, wenn Erzeugnis SVHCs > 0,1 % w/w enthält — gilt für Hersteller und Importeure
Händler (Distributor)
Händler können ebenfalls SCIP-pflichtig sein. Sofern bereits eine SCIP-Meldung für das Erzeugnis vorliegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Meldung Bezug genommen werden.
Endabnehmer
Keine direkte Meldepflicht; erhalten Informationen für Abfallphase

Soweit für die gelieferten Erzeugnisse bereits SCIP-Meldungen der Hersteller vorliegen, kann hierauf unter den gesetzlichen Voraussetzungen Bezug genommen werden. Ob für einen Händler eine eigene SCIP-Meldung erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Lieferweg und der Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem EU-Markt ab.

Welche Informationen werden gemeldet?

  • Produktidentifikation

    Name, Artikelnummer, EAN/GTIN oder andere Kennung des Erzeugnisses.

  • SVHC-Information

    Bezeichnung des SVHC (Stoff aus der Kandidatenliste), Konzentration im Erzeugnis, Verwendungszweck sowie Informationen zur Material- bzw. Bauteilzuordnung.

  • Sichere Verwendung

    Informationen zur sicheren Verwendung und sicheren Entsorgung des Erzeugnisses.

  • Komplexe Objekte

    Für komplexe Erzeugnisse (z. B. Baugruppen) muss jedes SVHC-haltige Bauteil identifiziert werden.

Abgrenzung: SCIP vs. REACH Art. 33

Beide beziehen sich auf die REACH-Kandidatenliste, haben aber unterschiedliche Zwecke:

  • REACH Art. 33: Informationspflicht gegenüber gewerblichen Abnehmern (automatisch mit der Lieferung) sowie gegenüber Verbrauchern auf Anfrage (Antwort innerhalb von 45 Tagen).
  • SCIP: Meldung an die ECHA-Datenbank — proaktiv, für alle Erzeugnisse mit SVHC > 0,1 % w/w.

Häufige Fragen zu SCIP

Muss HP-Dichtungen SCIP-Meldungen abgeben?

Ob eine eigene SCIP-Meldung erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Rolle in der Lieferkette und vorhandenen SCIP-Einträgen ab. Soweit für die gelieferten Erzeugnisse bereits SCIP-Meldungen vorliegen, kann hierauf unter bestimmten Voraussetzungen Bezug genommen werden. Auf Anfrage geben wir verfügbare SCIP-Referenzen unserer Hersteller weiter.

Was passiert, wenn kein SVHC enthalten ist?

Enthält ein Erzeugnis keinen SVHC aus der Kandidatenliste über 0,1 % w/w, besteht keine SCIP-Meldepflicht. Eine entsprechende Herstellerbestätigung ist oft Teil der Lieferantendokumentation.

Ist SCIP dasselbe wie die REACH-Kandidatenliste?

Nein. Die REACH-Kandidatenliste enthält die besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC). SCIP ist die ECHA-Datenbank, in der Erzeugnisse mit SVHC-Gehalten über 0,1 Gew.-% gemeldet werden müssen. Die Kandidatenliste ist somit die Grundlage für die SCIP-Meldepflicht.

+49 89 846 054

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen technischen Information und stellt keine verbindliche Auslegung der genannten Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Normen oder Standards dar. Verbindlich sind ausschließlich die jeweils gültigen Originalfassungen der entsprechenden Rechtsvorschriften und Regelwerke sowie die Anforderungen des jeweiligen Anwendungsfalls. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.