Was ist SCIP?
SCIP (Substances of Concern in Products as such or in complex objects — Products) ist eine Datenbank der ECHA (European Chemicals Agency), die auf der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung beruht.
Ziel ist es, Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) in Produkten über den gesamten Lebenszyklus bis zur Abfallphase zugänglich zu machen — damit Recyclingunternehmen und Abfallverwerter wissen, was in den Materialien enthalten ist.
SCIP ist seit dem 5. Januar 2021 operativ.
Wichtig: SCIP ist ein eigenständiges Instrument der Abfallrahmenrichtlinie. Es ergänzt die REACH-Kandidatenlisten-Pflicht (Art. 33), ist aber rechtlich unabhängig davon.
Wer muss SCIP-Meldungen abgeben?
| Akteur | Pflicht |
|---|---|
| Lieferanten von Erzeugnissen in der EU | Meldepflicht, wenn Erzeugnis SVHCs > 0,1 % w/w enthält — gilt für Hersteller und Importeure |
| Händler (Distributor) | Händler können ebenfalls SCIP-pflichtig sein. Sofern bereits eine SCIP-Meldung für das Erzeugnis vorliegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Meldung Bezug genommen werden. |
| Endabnehmer | Keine direkte Meldepflicht; erhalten Informationen für Abfallphase |
Soweit für die gelieferten Erzeugnisse bereits SCIP-Meldungen der Hersteller vorliegen, kann hierauf unter den gesetzlichen Voraussetzungen Bezug genommen werden. Ob für einen Händler eine eigene SCIP-Meldung erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Lieferweg und der Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem EU-Markt ab.
Welche Informationen werden gemeldet?
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Produktidentifikation
Name, Artikelnummer, EAN/GTIN oder andere Kennung des Erzeugnisses.
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SVHC-Information
Bezeichnung des SVHC (Stoff aus der Kandidatenliste), Konzentration im Erzeugnis, Verwendungszweck sowie Informationen zur Material- bzw. Bauteilzuordnung.
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Sichere Verwendung
Informationen zur sicheren Verwendung und sicheren Entsorgung des Erzeugnisses.
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Komplexe Objekte
Für komplexe Erzeugnisse (z. B. Baugruppen) muss jedes SVHC-haltige Bauteil identifiziert werden.
Abgrenzung: SCIP vs. REACH Art. 33
Beide beziehen sich auf die REACH-Kandidatenliste, haben aber unterschiedliche Zwecke:
- REACH Art. 33: Informationspflicht gegenüber gewerblichen Abnehmern (automatisch mit der Lieferung) sowie gegenüber Verbrauchern auf Anfrage (Antwort innerhalb von 45 Tagen).
- SCIP: Meldung an die ECHA-Datenbank — proaktiv, für alle Erzeugnisse mit SVHC > 0,1 % w/w.
Häufige Fragen zu SCIP
Muss HP-Dichtungen SCIP-Meldungen abgeben?
Ob eine eigene SCIP-Meldung erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Rolle in der Lieferkette und vorhandenen SCIP-Einträgen ab. Soweit für die gelieferten Erzeugnisse bereits SCIP-Meldungen vorliegen, kann hierauf unter bestimmten Voraussetzungen Bezug genommen werden. Auf Anfrage geben wir verfügbare SCIP-Referenzen unserer Hersteller weiter.
Was passiert, wenn kein SVHC enthalten ist?
Enthält ein Erzeugnis keinen SVHC aus der Kandidatenliste über 0,1 % w/w, besteht keine SCIP-Meldepflicht. Eine entsprechende Herstellerbestätigung ist oft Teil der Lieferantendokumentation.
Ist SCIP dasselbe wie die REACH-Kandidatenliste?
Nein. Die REACH-Kandidatenliste enthält die besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC). SCIP ist die ECHA-Datenbank, in der Erzeugnisse mit SVHC-Gehalten über 0,1 Gew.-% gemeldet werden müssen. Die Kandidatenliste ist somit die Grundlage für die SCIP-Meldepflicht.
