Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der HP-Dichtungen GmbH & Co.KG (Stand September 2026)
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen und Leistungen von HP-Dichtungen GmbH & Co.KG (nachfolgend “HP”) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, HP hat ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch, wenn HP in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt .
(2) Erkennt HP die Einkaufsbedingungen des Käufers grundsätzlich schriftlich an, gelten diese nur insoweit, als sie den Regelungen dieser Bedingungen nicht widersprechen.
(3) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nicht gegenüber Verbrauchern
(4) Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Käufer, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf
(5) Textform (§ 126b BGB), insbesondere E-Mail und elektronischer Datenaustausch, genügt den Formerfordernissen dieser Bedingungen, soweit nicht ausdrücklich Schriftform verlangt wird
§ 2 – Angebot, Vertragsschluss, Beschaffenheit
(1) Angebote von HP sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind
(2) Bestellungen des Käufers kann HP innerhalb von vier Wochen annehmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Frist vereinbart ist
(3) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von HP in Textform, spätestens mit Auslieferung der Ware zustande. Für Art und Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Elektronisch übermittelte Bestellungen gelten HP erst mit Abruf und Öffnung als zugegangen.
(4) Angaben in Prospekten, Katalogen, Preislisten, Datenblättern, Zeichnungen und Abbildungen sind Beschreibungen oder Kennzeichnungen, keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Garantien bedürfen der ausdrücklichen Bezeichnung als „Garantie” in Textform.
(5) Die Eignung der Ware für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck prüft der Käufer selbst; eine Verwendungseignung ist nur dann Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Technische Beratung erfolgt unverbindlich und nach bestem Wissen; sie begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung.
(6) An Zeichnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behält HP sich alle Eigentums- und Urheberrechte vor; eine Weitergabe an Dritte ist ohne Zustimmung unzulässig.
§ 3 – Preise
(1) Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise, netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, ab Lager, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung, soweit nicht abweichend vereinbart.
(2) Bei Aufträgen mit einem Lieferzeitraum von mehr als vier Monaten ist HP berechtigt, Änderungen der Material-, Energie-, Personal- und Transportkosten sowie öffentlicher Abgaben angemessen an den Käufer weiterzugeben, soweit die Änderung nach Vertragsschluss eintritt und nicht von HP zu vertreten ist. Übersteigt die Erhöhung 10 % des vereinbarten Preises, kann der Käufer binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
(3) Für Sonderanfertigungen und kundenspezifische Artikel gelten die vereinbarten Mindestabnahmemengen; Werkzeug- und Einrichtungskosten werden gesondert berechnet.
§ 4 – Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Skonti bedürfen besonderer Vereinbarung.
(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Ein Verzugsschaden kann nur in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens geltend gemacht werden; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit .
(4) Aufrechnung und Zurückbehaltung stehen dem Käufer nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zu. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
(5) Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, die die Zahlungsfähigkeit des Käufers erheblich beeinträchtigen, ist HP berechtigt, noch offene Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und – nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist – vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB).
(6) HP ist berechtigt, Forderungen gegen den Käufer zum Zwecke des Factorings abzutreten; eine Zustimmung des Käufers ist hierfür nicht erforderlich .
(7) Erfüllt der Käufer seine Zahlungspflichten durch Scheck oder Wechsel, bestehen die Eigentumsrechte von HP fort, bis eine Inanspruchnahme aus diesen Zahlungsmitteln ausgeschlossen ist.
§ 5 – Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von HP.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung an HP ab, unabhängig davon, ob die Ware verbunden oder vermischt weiterveräußert wird; bei Verbindung oder Vermischung erfolgt die Abtretung in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware.
(3) Der Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Das Einziehungsrecht von HP entsteht erst, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt; in diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung offenzulegen und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen.
(4) Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware erwirbt HP Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände.
(5) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer unverzüglich anzuzeigen und HP auf die Rechte hinzuweisen.
(6) Bei nicht nur unerheblicher Verletzung der Eigentumsrechte, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HP nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Herausgabeverlangung berechtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht ohne weiteres als Rücktritt.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, gibt HP auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl frei .
(8) Im Falle einer Forderungsabtretung an ein Factoring-Unternehmen gehen die Rechte aus den Sicherungsabreden auf dieses über .
§ 6 – Lieferung, Lieferzeit,
(1) Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass alle vom Käufer beizubringenden Unterlagen vorliegen, technische Fragen geklärt sind und der Käufer seinen Vertragspflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, nachkommt.
(2) Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. HP wird den Käufer unverzüglich über eine ausbleibende Selbstbelieferung informieren und eine bereits erbrachte Gegenleistung zurückerstatten.
(3) Bei höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen (u. a. Betriebsstörungen, Arbeitskampf, Energie- oder Rohstoffmangel, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Sanktionen, Transportstörungen) verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
(5) Bei Verbrauchsgütern (Massenkleinteile) sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % auf Rechnung des Käufers zulässig.
(6) Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Käufers, verwahrt HP die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers; nach Ablauf einer angemessenen Frist ist Lagergeld in handelsüblicher Höhe zu zahlen.
(7) Konsignationslager: In ein Konsignationslager beim Kunden gelieferte Ware gilt als entnommen und ist zu bezahlen bei a) Produktentfall beim Kunden, b) Beendigung des Konsignationsvertrages oder c) Einlagerung von mehr als sechs Monaten. Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, ist HP nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu verwerten oder zu vernichten und ihm die Kosten zu berechnen .
(8) Gerät HP in Lieferverzug, kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche bestehen nach Maßgabe von Ziffer IX.
§ 7 – Versand, Gefahrübergang, Verpackung
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe an den Käufer, bei Versendung mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und bei Streckengeschäften .
(2) HP ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportrisiken zu versichern und die Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen .
(3) Fehlen Versandvorschriften des Käufers, versendet HP auf dem nach billigem Ermessen geeigneten Weg .
(4) Eine Rücknahme von Transport- und sonstigen Verpackungen erfolgt nur, soweit gesetzlich zwingend vorgeschrieben .
(5) Vereinbarte Lieferklauseln sind nach den Incoterms® 2020 auszulegen.
§ 8 – Mängelansprüche
(1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen (§ 377 HGB). Offene Mängel, Mengen- und Identitätsabweichungen sowie äußerlich erkennbare Transportschäden sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Kalendertagen nach Gefahrübergang, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
(2) Bei berechtigter Mängelrüge leistet HP nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder verweigert HP sie, kann der Käufer mindern oder zurücktreten.
(3) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung. Unberührt bleiben: Ansprüche wegen Vorsatz, Arglist, Garantie, Körper- und Gesundheitsschäden, Produkthaftung sowie die gesetzlichen Verjährungsfristen der §§ 445a, 445b BGB und § 438 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB.
(4) Bei Ware, die nach Zeichnungen, Spezifikationen oder Mustern des Käufers gefertigt wurde, beschränkt sich die Haftung auf die zeichnungs- bzw. spezifikationsgerechte Ausführung.
(5) Für gebrauchte oder als Sonderposten/B-Ware bezeichnete Gegenstände werden Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz, Arglist, Garantie oder Personenschäden betroffen sind.
(6) Aufwendungen, die dem Käufer durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, trägt er selbst; von HP hierdurch verursachte Aufwendungen kann sie ersetzt verlangen.
§ 9 – Haftung
(1) HP haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HP nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Rückrufkosten und mittelbare Schäden, ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von HP.
§ 10 – Schutzrechte, Werkzeuge
(1) Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen bleiben Eigentum von HP, auch wenn der Käufer sich anteilig an den Kosten beteiligt, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist.
(2) Bei Fertigung nach Vorgaben des Käufers stellt dieser HP von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten frei.
§ 11 – Exportkontrolle, Sanktionen, Compliance
(1) Der Käufer beachtet bei Weiterveräußerung und Weitergabe der Ware die einschlägigen export-, zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (insbesondere EU-Dual-Use-VO, EU-Sanktionsrechte, US-(Re-)Exportvorschriften) und sichert zu, die Ware weder unmittelbar noch mittelbar sanktionierten Personen oder in sanktionierte Gebiete zu liefern („No-Russia-Klausel” nach Art. 12g VO (EU) 833/2014, soweit anwendbar).
(2) Der Käufer stellt HP von allen Nachteilen frei, die aus einem Verstoß gegen Ziffer 1 entstehen.
(3) Die Erfüllung von Verträgen steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Außenwirtschafts-, Zoll- oder Sanktionsvorschriften bestehen.
§ 12 – Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich gemachten, nicht offenkundigen Informationen einschließlich des Inhalts dieser Vereinbarung vertraulich und nutzen sie ausschließlich zu Vertragszwecken.
(2) Jede Partei ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 4 DSGVO), die sie im Rahmen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit verantwortet, selbst verantwortlich und hält die einschlägigen Vorschriften ein.
§ 13 – Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Gräfelfing.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Gräfelfing; HP bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
