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Langzeitlieferantenerklärung — Ursprungsnachweis und EU-Präferenzrecht

Symbolbild für Langzeitlieferantenerklärung Ursprungsnachweis EU-Zollrecht.

Die Langzeitlieferantenerklärung (LLE) ist ein zollrechtliches Dokument, mit dem Lieferanten gegenüber ihren Kunden den präferenziellen Ursprung ihrer Waren erklären. Grundlage ist das EU-Zollrecht (Unionszollkodex, Verordnung (EU) 952/2013).

Aktualisiert 20. Juli 2026
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Was ist eine Langzeitlieferantenerklärung?

Die Langzeitlieferantenerklärung (LLE) ist ein Lieferantendokument im EU-Zollrecht. Sie erklärt, welchen präferenziellen Ursprung die gelieferten Waren haben. Diese Information ist notwendig, damit der Importeur im Bestimmungsland Präferenzzölle (ermäßigte oder Null-Zölle im Rahmen eines Freihandelsabkommens) in Anspruch nehmen kann.

Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 952/2013 (Unionszollkodex, UZK) und die zugehörige Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

Wichtig: Es handelt sich um eine Erklärung des Lieferanten über den Warenursprung — keine Behördenbescheinigung. Der Lieferant trägt die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit.

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Kurz- vs. Langzeitlieferantenerklärung

Merkmal
Kurzzeitig
Langzeitig (LLE)
Gültigkeitsdauer
Einmalig für eine Sendung

Für wiederkehrende Lieferungen innerhalb des zulässigen Gültigkeitszeitraums

Verwendung
Für einzelne Lieferungen oder Probelieferungen
Für wiederkehrende Lieferungen desselben Warentyps
Aufwand
Pro Sendung neu
Einmal ausstellen, gilt für alle Folgelieferungen

Formale Anforderungen an die LLE

  • Inhalt

    Eindeutige Warenbezeichnung sowie die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderlichen Angaben zum präferenziellen Ursprung, Gültigkeitszeitraum.

  • Gültigkeitsdauer

    Die zulässigen Zeiträume richten sich nach den Vorgaben des Unionszollkodex und seiner Durchführungsvorschriften. Läuft die LLE ab, muss eine neue ausgestellt werden, damit der Kunde weiterhin Präferenzzölle geltend machen kann.

  • Nachweispflicht

    Der Lieferant muss den deklarierten Ursprung durch Belege (Eingangsrechnungen, Zolldokumente, Herstellererklärungen, Kalkulationen der Ursprungsregeln) nachweisen können.

  • Relevanz für Freihandelsabkommen

    LLEs sind besonders relevant bei Exporten in Länder, mit denen die EU Freihandelsabkommen hat — z. B. UK (nach Brexit), Japan, Kanada, Südkorea, Singapur.

Abgrenzung verwandter Dokumente

  • EUR.1 (Warenverkehrsbescheinigung): Warenverkehrsbescheinigung zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs — anders als die LLE ein offizielles Dokument, das beim Ausfuhrzollamt beantragt wird.
  • Ursprungserklärung auf der Rechnung: Für Sendungen bis zum jeweils geltenden Wertgrenzbetrag oder durch hierzu berechtigte Ausführer (z. B. Ermächtigter Ausführer oder — je nach Abkommen — registrierter Ausführer (REX)) — kürzer und einfacher als eine vollständige LLE.
  • Allgemeine Präferenzen (APS): Andere Ursprungsnachweisdokumente für Länder außerhalb der EU-Freihandelsabkommen.

Häufige Fragen zur LLE

Muss HP-Dichtungen eine LLE ausstellen?

Sofern die Voraussetzungen für den präferenziellen Ursprung erfüllt sind und die erforderlichen Nachweise vorliegen, können wir auf Anfrage eine Langzeitlieferantenerklärung ausstellen.

Was passiert, wenn eine LLE inhaltlich falsch ist?

Eine fehlerhafte LLE kann zu Nachzollungen beim Importeur führen. Die Verantwortung für die Richtigkeit liegt beim ausstellenden Lieferanten. Bei Zweifeln am Ursprungsstatus sollte keine LLE ausgestellt werden, bis der Ursprung eindeutig nachgewiesen ist.

Ist eine Langzeitlieferantenerklärung ein Ursprungszeugnis?

Nein. Die Langzeitlieferantenerklärung ist eine Erklärung des Lieferanten zum präferenziellen Ursprung. Ein Ursprungszeugnis wird dagegen in der Regel von einer Industrie- und Handelskammer für den nichtpräferenziellen Ursprung ausgestellt.

Gilt eine LLE weltweit?

Nein. Sie dient dem Nachweis des präferenziellen Ursprungs im Rahmen der jeweils anwendbaren Präferenzabkommen der Europäischen Union. Ob sie verwendet werden kann, hängt vom jeweiligen Freihandelsabkommen ab.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen technischen Information und stellt keine verbindliche Auslegung der genannten Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Normen oder Standards dar. Verbindlich sind ausschließlich die jeweils gültigen Originalfassungen der entsprechenden Rechtsvorschriften und Regelwerke sowie die Anforderungen des jeweiligen Anwendungsfalls. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.